Was kann man in einem Ehevertrag regeln?

Unterhaltspflicht (z.B. bei Scheidung)

Unterhaltspflicht bedeutet, daß ein Ehepartner unter Umständen bereits nach der Trennung und nach der Scheidung für den Unterhalt des Partners aufkommen muß, z.B. wenn ein Partner die gemeinsamen Kinder versorgt und daher nicht arbeiten gehen kann und deutlich weniger verdient als der Andere.
Im Ehevertrag kann die gesetzliche Regelung dem Partner gegenüber den individuellen Wünschen und Bedürfnissen gerade dieser Ehe entsprechend vereinbart werden.
Möglich ist gegebenenfalls auch ein Unterhaltsverzicht. Regelungen die die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern betreffen, sind nur in besonderer Form (z.B. Freistellungserklärungen des Kindes betreuenden Elternteils) zulässig. .

Versorgungsausgleich

Alle Anwartschaften auf Versorgung, die ausgleichspflichtig sind und während der Ehe erworben wurden, werden im Versorgungsausgleich geregelt.
Dies bedeutet oft, daß ein Partner beim Eintritt in den den Ruhestand dem anderen einen Teil seiner Versorgung überlassen muß, insbesondere dann, wenn ein Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war.
Durch einen Ehevertrag können auch hier die Partner die Regelung auf ihre individuellen Bedürfnisse abändern.

Güterstand

1. Zugewinngemeinschaft

Dieser Güterstand ist der gesetzliche (§1361 I BGB).
Dieser gilt immer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Vermögen der Partner bleiben von Anfang bis Ende der Ehe vollständig getrennt. Bei Scheidung der Ehe ist jedoch der sogenannte Zugewinn gegebenenfalls auszugleichen, dabei handelt es sich um den - rein rechnerisch - zu ermittelnden Vermögensüberschuss, von dem der „Reichere" dann die Hälfte an den Partner zu zahlen hat. Die Berechnung im Einzelfall kann höchst kompliziert sein.

2. Gütertrennung

Der entscheidende Unterschied gegenüber der Zugewinngemeinschaft ist, dass während der Ehe die jeweiligen vermögen der Partner zwar genauso getrennt bleiben wie unter dem Güterstand des Zugewinns, jedoch bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich, das heißt, der jeweilige Partner behält sein während der Ehe hinzuerworbenes Vermögen. Was muß das Brautpaar tun?
Ein Gütertrennungsvertrag bedarf zwingend notarieller Beurkundung.

3. Gütergemeinschaft

Es handelt sich dabei zwar um ein gesetzlich vorgesehenen Güterstand, bei dem die Besonderheit darin besteht, dass tatsächlich während der Ehe erworbenes Vermögen der Partner diesen gemeinschaftlich gehört, gemeinschaftlich verwaltet wird und - im Falle keiner anderen Regelung - bei Ehebeendigung hälftig aufgeteilt wird. Auch ein solcher Vertag bedarf der notariellen Beurkundung.

Übrigens:
Ein Ehevertrag kann jederzeit, auch nach der Hochzeit geschlossen werden.

Die Anwaltskanzlei Engel & Henningsen berät Sie in allen Fragen zum Thema Familienrecht und Ehevertrag ausführlich und umfassend. Ein Ehevertrag erlangt ausschließlich durch notarielle Beglaubigung Gültigkeit. Als Notar steht Ihnen Herr Engel für die notarielle Beglaubigung von Eheverträgen zur Verfügung.

 
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